2017. Dennoch sei dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden, dass am geplanten Vorgehen – offenes Setting – festgehalten werde. Dies nun als Argumente für die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung und die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers vorzubringen, sei widersprüchlich. Es könne nicht von einer schwerwiegenden Gefährdung Dritter gesprochen werden. Zwar würden im Gutachten vom 6. November 2017 Regelverstösse (insbesondere Cannabiskonsum, angebliche Sachbeschädigung, Diebstahlverdacht) und Drohungen gegenüber Drit-