Der Austrittsbericht der UPK vom 19. September gebe darüber Auskunft. Die weiteren Entweichungen seien nach der Rückführung in die UPK am 28. September 2017 erfolgt, nachdem ihm eröffnet worden sei, dass er den Aufenthalt in der J.________ gegen seinen Willen und ungerechtfertigt abbrechen müsse, und schliesslich ein letztes Mal, als sich die geschlossene Unterbringung abgezeichnet habe. Im Zeitpunkt der Erstellung des Austrittsberichts vom 19. September 2017 sei ein Teil der Entweichungen bereits bekannt gewesen; ebenso anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. September 2017.