rechtliches Gehör vom 28. September 2017). Die Notwendigkeit der Anordnung einer Schutzmassnahme werde nicht bestritten, jedoch die Anordnung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. Eine geschlossene Unterbringung nach den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 Bundesgesetz über das Jugendstrafecht (JStG; SR 311.1) sei unverhältnismässig. Einerseits sei es in der heutigen Verfassung des Beschwerdeführers weder zu seinem eigenen Schutz noch zur Behandlung einer psychischen Störung erforderlich, dass er in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht sei. Es sei auf das Gutachten vom 9. Juni 2017 zu verweisen.