Per 28. September 2017 schliesslich sei die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die UPK gegen seinen Willen erfolgt. Die angeblichen Vorfälle in der J.________ würden bestritten (vgl. Protokoll rechtliches Gehör vom 28. September 2017). Der Aufenthalt in der J.________ sei für den Beschwerdeführer eine positive Erfahrung gewesen. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 28. September 2017 sei ihm weiterhin in Aussicht gestellt worden, dass es das Ziel sei, in einem offenen Setting zu funktionieren und dass er eine Ausbildung mache. Niemand wolle ihn einsperren (vgl. Protokoll rechtliches Gehör vom 28. September 2017).