Diese Entwicklung sei nicht allein dem Beschwerdeführer zuzuschreiben. Mit Gutachten vom 9. Juni 2017 sei eine Weiterplatzierung in ein Ausbildungswohnheim mit sozialpadägogischem Konzept und internen Ausbildungsplätzen empfohlen worden. Am 18. September 2017 sei schliesslich die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung angeordnet worden. Dies habe der Beschwerdeführer akzeptiert. Am gleichen Tag sei der Wechsel in die J.________ in F.________ als offene Erziehungseinrichtung erfolgt. Per 28. September 2017 schliesslich sei die Rückversetzung des Beschwerdeführers in die UPK gegen seinen Willen erfolgt.