Nach der Rückkehr in die UPK bedrohte A.________ eine Mitarbeiterin erneut massiv und entwich wiederum für drei Tage. Der anschliessend durchgeführte Drogentest war auch dieses Mal positiv auf Cannabis. Nach dem zweiwöchigen Aufenthalt in der J.________ resp. der darauffolgenden Rückkehr nach Basel war A.________s Verhalten weiterhin grenzüberschreitend (fraglicher Diebstahl und zwei Entweichungen). Nach dem durch ihn gewünschten Vorstellungsgespräch im PZM kehrte A.________ nicht wie geplant in die UPK zurück […]. Am 31.10.2017 konnte A.________ in reduziertem Allgemeinzustand durch die Polizei in die UPK gebracht werden.