Bereits im Juli zeigte A.________ grenzüberschreitendes Verhalten, indem er Mitpatienten angeblich im Spass schlug und diese beim Fangen spielen an den Geschlechtsteilen berührte. Zwischen der ersten Entweichung und einem Probeeintritt im Jugenddorf G.________ verhielt und äusserte sich A.________ zunehmend dissozial (positive Urinproben auf THC, rassistische Äusserungen gegenüber Mitpatienten und verbale Bedrohung von Mitarbeitern). Aufgrund sabotierenden Verhaltens durch rechtsradikale Äusserungen dauerte der Aufenthalt in G.________ lediglich einen Tag. Nach der Rückkehr in die UPK bedrohte A.__