BSG 162.11). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Jugendanwaltschaft begründete ihren Entscheid im Wesentlichen wie folgt: […]