Für den Beschwerdeführer werde stattdessen per 16. November 2017 vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung (Massnahmezentrum I.________) angeordnet. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 27. November 2017 Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Jugendanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 15. November 2017 sei aufzuheben. 2. Es sei die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung anzuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -