Am 15. November 2017 verfügte sie, dass die am 18. September 2017 für den Beschwerdeführer vorsorglich angeordnete Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung per 16. November 2017 aufgehoben werde. Für den Beschwerdeführer werde stattdessen per 16. November 2017 vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer geschlossenen Erziehungseinrichtung (Massnahmezentrum I.________) angeordnet.