22 Rp.). Im überarbeiteten Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. November 2016 (in Kraft seit dem 1. Januar 2017) wird unter Ziff. 2 zum Reisezuschlag nach Art. 10 PKV Folgendes ausgeführt: «Die Reisezeit eines Anwalts oder einer Anwältin ist nicht als Arbeitszeit, sondern mit einem Honorarzuschlag gemäss Art. 10 PKV zu entschädigen. Je nach Dauer der Reise bzw. der unproduktiven Reisezeit ist ein Reisezuschlag bis zu CHF 300.00 zu gewähren.