_ macht in seinem Leistungsnachweis insgesamt 292 Minuten für eine Besprechung mit seinem Klienten sowie die Teilnahme an der Vollzugskoordinationssitzung in der JVA D.________ (inkl. Besprechungsvorbereitung, 12 min., Weg 130 min., kurze Wartezeit) geltend. Dieser Aufwand betrifft Fragen des Massnahmevollzugs und nicht das vorliegende Beschwerdeverfahren. Entsprechend ist dieser Aufwand nicht zu entschädigen. Gleiches gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Fahrspesen von CHF 126.00 (190 km x 70