3. Nach Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) bemisst sich die Entschädigung für amtlich bestellte Anwältinnen und Anwälte nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss Tarifordnung für den Parteikostenersatz (vgl. Art. 41 KAG und Art. 17 Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 168.811]). Rechtsanwalt B.________ macht in seinem Leistungsnachweis insgesamt 292 Minuten für eine Besprechung mit seinem Klienten sowie die Teilnahme an der Vollzugskoordinationssitzung in der JVA D.__