Berechnung der Beschwerdekammer dauerte die Massnahme bis zum 23. Oktober 2017. Da im Dispositiv des Regionalgerichts festgehalten wird, die stationäre therapeutische Massnahme dauere noch bis 27. Juni 2018 an, ist die Abweisung der Beschwerde mit der Feststellung zu verbinden, dass die Vierjahresfrist am 24.Oktober 2017 zu laufen begann. Das den Parteien bereits zugestellte Dispositiv vom 18. Mai 2018 war insofern unvollständig und ist daher gemäss Art. 83 Abs. 1 StPO von Amtes wegen mit vorliegendem Beschluss zu berichtigen. VI. Kosten und Entschädigung