Weiter ist festzuhalten, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass seine Therapie faktisch erst 2016 begonnen hatte. Verzögerungen können daher nicht einzig der Vollzugsbehörde angelastet werden. Es ist aber offenkundig, dass sich allfällige Verzögerungen im Hinblick auf weitere Lockerungsschritte bzw. die Vorbereitung der bedingten Entlassung nicht mit allgemeinen Vollzugs- und Administrativabläufen begründen lassen und die Empfehlungen von C.________ umzusetzen sind. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Gemäss Berechnung der Beschwerdekammer dauerte die Massnahme bis zum 23. Oktober 2017.