21 Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, eine kürzere Massnahmedauer führe zu einer wirksameren Kontrolle, ist ihm zu entgegnen, dass für die Festlegung der Dauer der Massnahme sein Behandlungsbedürfnis entscheidend ist. So knüpft die Notwendigkeit der Fortführung der Therapie an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts an (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22). Weiter ist festzuhalten, dass es in der Verantwortung des Beschwerdeführers liegt, dass seine Therapie faktisch erst 2016 begonnen hatte.