Ebenso wie er mit allfälligen Enttäuschungen in diesem Zusammenhang umgehen kann. Diesbezüglich steht noch viel Arbeit an. In den vergangenen Jahren wurde erst einer von drei Deliktkreisen bearbeitet (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 297). Die Kammer erachtet daher ebenfalls eine erneute Massnahmedauer von vier Jahren als angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Frist bereits am 24. Oktober 2017 zu laufen begann.