Der Beschwerdeführer ist aber ein Hochrisikotäter. In seinem Fall ist eine langfristige Kontrolle unabdingbar, weshalb gerade auch die letzte Vollzugsstufe mehrere Jahre dauern kann bzw. muss. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, besteht das Risiko eines Doppellebens nach wie vor. Der Beschwerdeführer sagte selber aus, er wisse nicht, ob er die Sache mit den Jungen habe abschliessen können (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 295). Ob er die gewünschte Befriedigung durch das Ausleben Homosexualität erhält, ist zudem ungewiss. Ebenso wie er mit allfälligen Enttäuschungen in diesem Zusammenhang umgehen kann.