Vielmehr erachtet C.________ zwei Jahre im strenger kontrollierten offenen Setting als erforderlich und danach [Hervorhebung durch die Kammer] eine Beobachtungszeit auch in einer Massnahme, in Form eines Wohn- und Arbeitsexternats. Es handelt sich dabei nicht um eine pauschale, sondern eine konkrete Äusserung bezogen auf den Beschwerdeführer. Gemäss Aussage von C.________, würden zwei Jahre für den Fall, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Ersttäter handeln würde, reichen (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). Der Beschwerdeführer ist aber ein Hochrisikotäter.