7. Mit Blick auf den bisherigen Therapieverlauf, die problematische Vorgeschichte sowie die Aussagen von C.________ kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Verlängerung der Massnahme um zwei Jahre ausreicht, um die Rückfallprognose ausreichend zu verbessern. C.________ hält an seiner Einschätzung im Gutachten sowie seinen Aussagen vor dem Regionalgericht fest. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers geht aus den Aussagen von C.________ nicht hervor, dass zwei Jahre im Massnahmevollzug insgesamt ausreichten und danach eine bedingte Entlassung erfolgen könne. Vielmehr erachtet C.__