Das Outing sei noch nicht lange her. Gewöhnlich brauchten solche stationären Massnahmen doch länger als zwei Jahre um eine relevant verbesserte Legalprognose zu bewirken (Akten Beschwerdeverfarhen, pag. 309 f.). 6.4 Auf Frage, ob bei einem Wechsel ins offene Setting zwei bis drei Jahre reichten oder es vier brauche, gab C.________ vor Obergericht an, er wünsche sich zwei Jahre im strenger kontrollierten offenen Setting. Ideal wäre ein Wohnheim oder eine Vollzugseinrichtung, wo der Beschwerdeführer draussen arbeiten könne. Dann noch eine Beobachtungszeit auch in einer Massnahme, in Form eines Wohnund Arbeitsexternats.