20 der Punkt, wo die JVA D.________ die mangelnde Transparenz ins Feld führe und darauf verweise, dass es ein starkes Thema sei. Falls der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei, würde er ihm sofort bestätigen, dass zwei Jahre reichten, aber aufgrund der Vorgeschichte habe er als Forensiker erhebliche Zweifel (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). Im Zeitpunkt des Outings 2016 habe die Therapie begonnen. Der Beschwerdeführer habe sich jahrelang selber im Weg gestanden. Das Outing sei noch nicht lange her.