Mittlerweile ist er fünfmal wegen Strassenverkehrsdelikten verurteilt. Er ist ausserdem dreimal einschlägig wegen Sexualdelikten vorbestraft (vgl. Vollzugsakten Band II, pag. 533 f.). 6.3 Diese Vorgeschichte sprach C.________ sowohl anlässlich der erst- als auch oberinstanzlichen Verhandlung an. Vor Obergericht sagte er aus, als forensischer Psychiater müsse man diese Vorgeschichte berücksichtigen, auch wenn der Beschwerdeführer glaube, diese hinter sich zu haben. Die Vorgeschichte bleibe Bestandteil der Person. Es finde sich darin ein fünfzehnjähriges Doppelleben sowie die Fähigkeit, einen ambulanten Therapeuten, eklatant zu täuschen.