Die Frage, ob es in Bezug auf die durch die Kammer zu entscheidende Frage der Dauer der Verlängerung der stationären Massnahme aufgrund der Berichte und der heutigen Befragung des Beschwerdeführers für ihn neue Erkenntnisse in Bezug auf seine Einschätzung im Gutachten gebe, verneinte er (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 311). 6.2 Wie aus dem Gutachten vom 24. März 2017 hervorgeht, zeigt die Analyse der Anlasstaten eine mehrjähriger Deliktserie (2005 bis 2011), wobei sich der Beschwerdeführer anfangs sogar in einer ambulanten deliktorientierten Therapie befand, während er weiter delinquierte.