Daneben sei unklar, ob der Beschwerdeführer selbst dann deliktfrei leben könnte, wenn seine adulten homosexuellen Bedürfnisse überwiegen sollten. Sollte er in der homosexuellen Szene frustrierende Erfahrungen machen, so wäre das Ausweichen auf Jugendliche erneut möglich. Weiter hätten die hohe Triebhaftigkeit sowie seine deliktfördernden Einstellungen bezüglich Sexualität mit Kindern/Jugendlichen noch nicht bearbeitet werden können (Vollzugsakten Band II pag. 532, S. 71 des Gutachtens).