Noch könne das Coming-Out nicht als legalprognostisch günstiger Effekt gewertet werden. Erst wenn es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, seine neu entdeckten Bedürfnisse tatsächlich auch mit erwachsenen Männern erfüllen zu können, könne sich dieser Effekt entfalten. Für die Umsetzung bedürfe es einem Lernfeld mit einem kontrollierenden Rahmen und eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der präferierten Altersgruppe. Daneben sei unklar, ob der Beschwerdeführer selbst dann deliktfrei leben könnte, wenn seine adulten homosexuellen Bedürfnisse überwiegen sollten.