Hier stehe er noch am Anfang der Bearbeitung. Auch im Hinblick auf die Triebhaftigkeit, die sexuellen Fantasien und die Stressbewältigung mit Sexualität seien noch keine überzeugenden Erfolge erreicht (Vollzugsakten Band II, pag. 531/2, S. 70 des Gutachtens). Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer erneut versuche, den Eindruck zu erwecken, er sei nur ein normaler Homosexueller. Noch könne das Coming-Out nicht als legalprognostisch günstiger Effekt gewertet werden.