Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit). Eine Verlängerung der Massnahme ist damit zumutbar. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt die konkrete Massnahmedauer. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, welche Fortschritte in welchem Zeitrahmen vom Beschwerdeführer erwartet werden können. Die Beantwortung dieser Frage hängt auch vom bisherigen Therapieverlauf ab.