4. Der Beschwerdeführer befindet sich seit bald sieben Jahren in Haft bzw. seit fünfeinhalb Jahren im Massnahmevollzug. Auch wenn die Fortführung der Therapie ohnehin an den Stand des jeweiligen Therapiefortschritts anknüpft und nicht an die bereits verstrichene Zeit (vgl. dazu auch BGE 137 IV 201 E. 3.2 in Pra 101 (2012) Nr. 22), kann festgehalten werden, dass die schuldangemessene Strafe von acht Jahren noch nicht überschritten ist. Die Rückfallgefahr ist nach wie vor mittelgradig bis stark erhöht. Das öffentliche Sicherheitsinteresse überwiegt die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers (persönliche Freiheit).