Auch wenn es sich nicht um Schwerstkriminalität handelt, geht es um schwere Straftaten zum Nachteil von besonders schutzwürdigen Menschen. Angesichts des Schadenpotentials für die weitere psychischemotionale Entwicklung betroffener Jugendlicher geht es in der Sache um den Schutz zentraler Grundrechte Dritter und damit um ein gewichtiges Rechtsgut auch der Allgemeinheit. Das öffentliche Sicherheitsinteresse muss deshalb als hoch eingestuft werden.