3. Betreffend Abwägung der betroffenen Rechtsgüter kann vorab auf die Ausführungen des Regionalgerichts verwiesen werden (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 31 f.). Der Beschwerdeführer hat Jugendliche mit nötigendem und manipulativem Verhalten zu Oralverkehr gezwungen. Auch wenn es sich nicht um Schwerstkriminalität handelt, geht es um schwere Straftaten zum Nachteil von besonders schutzwürdigen Menschen.