5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Eingangsindikation für die Massnahme, das Vorliegen einer psychischen Störung bzw. deren Zusammenhang mit den verübten Taten gegeben ist. Zudem kann dem Beschwerdeführer aktuell noch keine derart günstige Prognose gestellt werden, dass eine umgehende bedingte Entlassung anzuordnen wäre. Das aktuelle Behandlungssetting ist erforderlich und auch (noch) geeignet, um die Legalprognose zu verbessern. Es ist allerdings in Übereinstimmung mit C.________ zu fordern, dass es ein gemeinsames Gefäss für die Vollzugsplanung gibt.