Da in der JVA D.________ die therapeutischen Voraussetzungen zur Bearbeitung der ausstehenden Themenbereiche vorhanden seien, müsse aber eine Versetzung nicht dringlich angegangen werden. Es dränge sich eine Güterabwägung auf, wo die anstehenden Themen bearbeitet werden sollten. In der JVA D.________ bestehe eine gute therapeutische Beziehung. Andererseits sei das Setting geschlossen. Bei einer Versetzung in ein offenes Setting müsse erneut eine therapeutische Beziehung erarbeitet werden. Auf Grund des problematischen Verlaufs sei unklar, wie lange dies dauern würde.