Mit Blick darauf, ist eine Rückfallgefahr nach wie vor zu bejahen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Im Übrigen kann auch auf die Ausführungen unter Ziffer V., E. 5 und 6 dieses Beschlusses verwiesen werden. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139 E. 2.3.1). Gemeint ist damit eine