Die Frage, ob ein früheres Gutachten hinreichend aktuell ist, entscheidet sich nach der Rechtsprechung nicht primär nach dem formellen Kriterium seines Alters. Massgebend ist vielmehr, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat. Neue Abklärungen sind lediglich unabdingbar, soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 134 IV 246 E. 4.3). Mit Blick auf die Aussagen von