2007, § 9 Ziff. 1.22). 3.2 Gestützt auf die Ausführungen in den Gutachten vom 15. August 2012 und 24. März 2017, den aktuellsten Führungs- und Psychotherapieberichten sowie den Aussagen von C.________ an der Hauptverhandlung hielt das Regionalgericht zu Recht fest, dass die Voraussetzungen einer bedingten Entlassung aktuell nicht vorlägen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, pag. 23 ff.). C.________ führt in seinem Gutachten aus, trotz Nachreifung liessen sich auch 2017 noch unbehandelte Problembereiche erkennen.