59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden. Deren Zusammenhang mit den verübten Taten ist offenkundig gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. 3. 3.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Damit wird zum