___ eingehend zu seiner Diagnose befragt. Das Regionalgericht setzte sich in der Folge ausführlich mit den unterschiedlichen Diagnosen auseinander (Akten Beschwerdeverfahren, pag. 22 f.). Darauf kann verwiesen werden. Im Gutachten von C.________ rückte zwar die Hebephilie gegenüber der (in den internationalen Klassifikationssystemen vorhandenen) Diagnose der Pädophilie mehr in den Fokus. Betreffend Ausmass der Störung des Beschwerdeführers ergab sich deswegen aber keine grosse Änderung. Sowohl tatzeitnah als auch aktuell muss von einer schweren psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ausgegangen werden.