_____ stellte in seinem Gutachten vom 24. März 2017 sowohl tatzeitnah als auch aktuell die Diagnose einer strafrechtlich relevanten homosexuellen (pädophilen) hebephilen Ansprechbarkeit (keine psychische Störung im psychiatrischen Sinn) sowie die Diagnose akzentuierter bzw. aktuell im beschützenden Rahmen leichtgradig akzentuierter, unreifer, unsichervermeidenden und dissozialen Persönlichkeitsanteile (ICD-10: Z73.1). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht wurde C.________ eingehend zu seiner Diagnose befragt.