4. Der Beschwerdeführer trat am 24. Oktober 2012 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmevollzugs in die Therapieabteilung (TAT) der damaligen Anstalten Thorberg und heutigen Justizvollzugsanstalt Thorberg ein (vgl. Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 22. Oktober 2012, Vollzugsakten, Band I, pag. 134). Demzufolge begann die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB am 8 24. Oktober 2012 und lief am 23. Oktober 2017 ab. Somit ist über eine Verlängerung der stationären Massnahme ab dem 24. Oktober 2017 zu entscheiden.