59 Abs. 4 StGB im Zeitpunkt des vorzeitigen Antritts der Massnahme beginnen zu lassen. Nach wie vor nicht zu beurteilen ist, wie mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 allenfalls Untersuchungs- und Sicherheitshaft vor der Anordnung der Massnahme zu berücksichtigen sind. Da in diesen Fällen nicht von einem Massnahmevollzug ausgegangen werden kann, können sie jedenfalls nicht relevant für den Beginn der Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB sein.