Dass das Bundesgericht auf BGE 142 IV 105 verweist, der die Auswirkungen eines vorzeitigen Antritts der Massnahme auf die Berechnung der Massnahmedauer explizit offen lässt, bestätigt diese Annahme (vgl. auch PFENNINGER, Der Beginn der Überprüfungsfrist nach Art. 59 Abs. 4 StGB bei vorzeitigen Massnahmenantritt, in Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie SZK 2/2017, S. 36, Fussnote 7). Vor dem Hintergrund, dass der vorzeitige Massnahmevollzug bei der Berechnung der Massnahmedauer berücksichtigt wird, ist es am sachgerechtesten, die Frist nach Art. 59 Abs. 4 StGB im Zeitpunkt des vorzeitigen Antritts der Massnahme beginnen zu lassen.