59 Abs. 4 StGB gilt, falls sich ein Betroffener bis zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil, mit welchem eine Massnahme angeordnet wird, im vorzeitigen Massnahmevollzug befindet, kann dem unpublizierten Entscheid jedenfalls nichts entnommen werden. Dass das Bundesgericht auf BGE 142 IV 105 verweist, der die Auswirkungen eines vorzeitigen Antritts der Massnahme auf die Berechnung der Massnahmedauer explizit offen lässt, bestätigt diese Annahme (vgl. auch PFENNINGER, Der Beginn der Überprüfungsfrist nach Art.