31 Abs. 1 BV). Deshalb und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde die Massnahmendauer durch die anrechenbare Untersuchungs- oder Sicherheitshaft verkürzt (E. 4.1.4). Aufgrund des Verweises im Urteil 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 auf das Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 kann es auch keine Rolle spielen, ob es sich um eine Massnahme nach Art. 59 oder Art. 60 StGB handelt, zumal sowohl Art. 60 Abs. 4 StGB als auch Art. 59 Abs. 4 StGB eine Höchstfrist für den mit der stationären Behandlung verbundenen Freiheitsentzug festlegen. 3.5 Dass im Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 nicht der vorübergehende vorzeitige