Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diese beiden bundesgerichtlichen Urteile verkenne. Die effektive Behandlungsdauer werde in der Tat um die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft «verkürzt», und entsprechend werde die Resozialisierung durch eine geeignete Behandlung «unterlaufen». Dabei handle es sich um eine unter Umständen nicht leicht zu lösende Problematik des Vollzugsmanagements. Diese Problematik ändere nichts daran, dass einer Person die Freiheit nur in den vom Gesetz selbst vorgesehenen Fällen und nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen werden dürfe (Art. 31 Abs. 1 BV).