7 Fall folgerte die Beschwerdeführerin aus BGE 141 IV 236 sowie dem vorerwähnten Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017, die Berücksichtigung der Untersuchungsund Sicherheitshaft wirke sich lediglich auf die Haftentschädigung, nicht aber auf die Höchstdauer der Massnahme aus, verkürze diese also nicht. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin diese beiden bundesgerichtlichen Urteile verkenne.