Der Beginn der Massnahme bzw. Ablauf der Höchstfrist war insofern nicht entscheidend, sondern nur das Bestehen eines Vollzugstitels im Umfang von fünf Jahren, wobei das Bundesgericht nicht zwischen Straf- oder Massnahmevollzug unterschied. Mit Blick darauf kann entgegen der Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft und des Regionalgerichts nicht von einer blossen Anrechnung des vorzeitigen Massnahmevollzugs an die Strafe i.S.v. Art. 57 Abs. 3 StGB ausgegangen werden. Dies wird durch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2017 vom 1. November 2017 bestätigt. In diesem