Im Vordergrund stand die Frage, ob der Freiheitsentzug der vor oder nach diesem Zeitraum ergangen ist, die tatsächlich ausgefällte Sanktion (5 Jahre) übersteige, weil der Freiheitsentzug in diesem Fall als Überhaft zu entschädigen wäre. Der Beginn der Massnahme bzw. Ablauf der Höchstfrist war insofern nicht entscheidend, sondern nur das Bestehen eines Vollzugstitels im Umfang von fünf Jahren, wobei das Bundesgericht nicht zwischen Straf- oder Massnahmevollzug unterschied.