Zuvor war er in Untersuchungshaft, danach bis zum Sachurteil im vorzeitigen Strafvollzug. Entscheidend für das Bundesgericht war, dass ab dem Sachurteil vom 14. April 2010 bis zum 13. April 2015 ein Vollzugstitel von fünf Jahren bestand (5 Jahre Strafe und angeordnete Massnahme von 5 Jahren). Im Vordergrund stand die Frage, ob der Freiheitsentzug der vor oder nach diesem Zeitraum ergangen ist, die tatsächlich ausgefällte Sanktion (5 Jahre) übersteige, weil der Freiheitsentzug in diesem Fall als Überhaft zu entschädigen wäre.