59 Abs. 4 StGB sein, zumal der Gesetzgeber diesen Zeitpunkt explizit als Massnahmeantritt bezeichnet. Dass er dabei allenfalls Art. 59 Abs. 4 StGB nicht vor Augen hatte, spielt keine Rolle. 3.4 In seinem Urteil 6B_1213/2016 vom 8. März 2017 hatte das Bundesgericht ein Schadenersatzbegehren wegen nicht rechtmässiger Haft zu beurteilen. Der Betroffene befand sich während insgesamt vier Monaten im vorzeitigen Massnahmevollzug. Zuvor war er in Untersuchungshaft, danach bis zum Sachurteil im vorzeitigen Strafvollzug.